Allgemeine Nutzungsbedingungen des Labors für Innovation

1. Begriffsbestimmung

1.1 Institut für Innovation und Industriemanagement der Technischen Universität Graz
= die übergeordnete Organisation und der Betreiber des Labors für Innovation (nachfolgend auch kurz „Institut“ genannt)

1.2 Labor für Innovation
= Räumlichkeiten des Instituts für Innovation und Industriemanagement der TU Graz am Standort Inffeldgasse 11, 3. Obergeschoss, 8010 Graz

1.3 FabLab
= Werkstätten-Bereich, welcher sich aus FabLab 1 (Raum-Nr. FS03 026) und FabLab 2 (Raum-Nr. FS03 034) zusammensetzt, mit den zugehörigen Werkzeugen, dem Maschinenpark sowie der Einrichtung und dem Inventar

1.4 DesignLab
= Multifunktions- und Multimedia- Raum, Raum-Nr. FS03 002, mit dem zugehörigen Inventar

1.5 Mitarbeiter/Mitarbeiterin
= Jede natürliche Person, welche am Institut für Innovation und Industriemanagement der TU Graz im Rahmen eines Dienstverhältnisses beschäftigt ist

1.6 Besucher/Besucherin
= Jede natürliche Person, welche die Räumlichkeiten des Labors für Innovation betritt

1.7 Nutzer/Nutzerin
= jede natürliche Person, welche sich im Labor für Innovation mit ihren personenspezifischen Daten registriert hat, die verpflichtende FabLab-Grundeinschulung absolviert hat und die Maschinen/Werkzeuge des FabLabs nutzt

1.8 Mitglied
= Ein/e Nutzer/in des Labors für Innovation, welchem/welcher eine Mitgliedschaft (Membership) durch das Institut für Innovation und Industriemanagement der TU Graz ausgestellt wurde

2. Hausordnung

2.1. Labor für Innovation

2.1.1 Die Besucherin/der Besucher hat sich bei jedem Betreten der Räumlichkeiten des Labors für Innovation über die Hausordnung und Sicherheitshinweise zu informieren und diese zu beachten. Mit dem Betreten der Räumlichkeiten, erkennt die Besucherin/der Besucher die Geltung dieser Hausordnung an.

2.1.2 Der Besucherin/dem Besucher wird das Verweilen im Eingangsbereich des Labors für Innovation gestattet. Besucherinnen/Besuchern ist der Zutritt zu Bereichen, die Nutzerinnen/Nutzern und Mitgliedern vorbehalten sind, untersagt. Ein Zutritt kann nur in Begleitung einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters des Instituts erfolgen.

2.1.3 Alle Besucherinnen/Besucher sind verpflichtet, den Anweisungen der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Instituts Folge zu leisten, die besonders gekennzeichneten Gefahrenzonen zu beachten und ihr Verhalten darauf abzustimmen.

2.1.4 Alle Besucherinnen/Besucher haben sich so zu verhalten, dass ein ordnungsgemäßer und sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt wird und andere Personen weder gefährdet noch belästigt werden. Das Institut ist jederzeit berechtigt, eine Besucherin/einen Besucher, die/der den ordentlichen Betrieb stört oder gefährdet, aus den Räumlichkeiten zu verweisen.

2.1.5 Sämtliches Inventar, das im Zuge des Besuchs im Labor für Innovation genutzt wird, ist pfleglich zu behandeln. Jegliche Beschädigungen sind umgehend an Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Instituts zu melden.

2.1.6 Es ist der Besucherin/dem Besucher untersagt im Labor für Innovation alkoholische Getränke, Drogen oder sonstige Suchtmittel zu konsumieren. Das Institut ist berechtigt, jene auszuschließen, die im Verdacht stehen unter dem Einfluss von Suchtmittel zu stehen.

2.1.7 Das Rauchen oder Hantieren mit offenem Feuer ist in allen Bereichen des Labors für Innovation ausnahmslos untersagt.

2.1.8 Das Mitbringen von Tieren in das Labor für Innovation ist nicht erlaubt.

2.1.9 Mitgebrachte Taschen und Gegenstände jeglicher Art sowie Jacken und Mäntel sind in den zur Verfügung gestellten, verschließbaren Spinden aufzubewahren. Die Spinde sind am Ende der Öffnungszeiten zu räumen. Das Institut ist berechtigt, nicht geräumte Spinde nach Ende der Öffnungszeit jederzeit zu öffnen und ggf. noch enthaltene Sachen zu entfernen. Die Spinde sind nicht zur Verwahrung von Wertgegenständen geeignet. Die Aufbewahrung in den Spinden erfolgt auf eigene Verantwortung und auf eigenes Risiko.

2.1.10 In den gesamten Räumlichkeiten gilt die allgemeine Brandschutzordnung der Technischen Universität Graz. Die Positionen von Verbandskästen und Feuerlöschern sind dem ausgehängten Flucht- und Rettungsplan zu entnehmen.

2.1.11 Die Öffnungszeiten des Labors für Innovation werden vom Institut festgelegt. Je nach Anwender (Besucher/Besucherin, Nutzer/Nutzerin, Mitglied) gelten andere Öffnungszeiten, welche der Homepage zu entnehmen sind.

2.2. FabLab

2.2.1 Für Besucherinnen/Besucher erfolgt der Zugang zum FabLab ausschließlich mit einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter des Instituts bzw. einer hierzu eigens geschulten und vom Institut zugelassenen Person.

2.2.2 Selbständiger Zugang zum FabLab wird ausschließlich Nutzerinnen/Nutzern und Mitgliedern gestattet. Eine Besucherin/ein Besucher welche/welcher die „Labor für Innovation – Grundeinschulung“ absolviert hat, erhält den Status einer Nutzerin/eines Nutzers.

2.2.3 Die FabLab-Räumlichkeiten dürfen ausnahmslos nur mit arbeitsgerechter Kleidung, insbesondere mit geschlossenem Schuhwerk betreten werden. Im Bedarfsfall ist für das Arbeiten in FabLab 1, Raum-Nr. FS03 026, die Benutzung einer Schutzbrille erforderlich. Darüber hinaus besteht für das Arbeiten in FabLab 2, Raum-Nr. FS03 034, die Pflicht, eine Schutzbrille zu tragen und einen Gehörschutz zu verwenden.

2.2.4 Aus Sicherheitsgründen ist im gesamten FabLab das offene Tragen langer Haare verboten (Verwendung von Kappe, Kopftuch, Haarband etc.).

2.2.5 Die selbstständige Nutzung von Maschinen und Werkzeugen im FabLab ist Nutzerinnen/Nutzern sowie Mitgliedern vorbehalten, sofern die jeweilige maschinenspezifische Einschulung absolviert wurde. Die Nutzung von Maschinen ohne entsprechende maschinenspezifische Schulung ist untersagt.

2.2.6 Unmittelbar nach der Nutzung sind die Werkzeuge oder Maschinen zu reinigen und wieder an den vorgesehenen Aufbewahrungsort zu bringen. Der Arbeitsplatz ist stets aufgeräumt und gereinigt zu hinterlassen.

2.2.7 Bei unklaren Situationen oder bei Schwierigkeiten mit der Bedienung von Maschinen bzw. der Handhabung von Werkzeugen sind umgehend Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Instituts um Rat zu fragen.

2.2.8 Die Verwendung von Problemstoffen (z.B. leicht entzündbare Materialen, Lacke, etc.) ist nur nach Absprache mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen gestattet. Im Umgang mit Problemstoffen wird erhöhte Achtsamkeit gefordert und das Sicherheitsdatenblatt des jeweiligen Stoffes muss beachtet werden.

2.2.9 Das Tragen von Kopfhörern und die Verwendung von Mobiltelefonen ist während der Nutzung von Maschinen/Werkzeugen nicht erlaubt.

2.2.10 Es besteht weder Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Werkzeuge im FabLab, noch auf die Verfügbarkeit bestimmter Werkzeuge oder Maschinen zu einem bestimmten Zeitpunkt.

2.3. DesignLab

2.3.1 Der Zugang zum DesignLab erfolgt ausschließlich mit einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter des Instituts.

2.3.2 Selbstständiger Zugang zum DesignLab wird nur Mitgliedern gestattet und einzeln vom Institut für Innovation und Industriemanagement gewährt.

2.3.3 Die Nutzung der Gerätschaften im DesignLab erfolgt ausschließlich unter Aufsicht einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters des Instituts.

2.3.4 Die selbstständige Nutzung der Gerätschaften im DesignLab erfolgt allenfalls nach Sondergenehmigung und entsprechender Einschulung durch Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Instituts.

2.3.5 Die Verwendung von Werkzeugen aus dem FabLab sowie handwerkliches Arbeiten innerhalb des DesignLab wird ausschließlich nach Genehmigung durch eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter des Instituts gestattet. Allenfalls sind die verwendeten Werkzeuge nach dem Gebrauch wieder an den vorgesehenen Aufbewahrungsort im FabLab zu bringen.

2.3.6 Die Durchführung von stauberzeugenden Arbeiten im DesignLab ist ausnahmslos untersagt.

3. Haftung und Haftungsausschluss

3.1. Die Nutzung sämtlicher Einrichtungen des Labors für Innovation so z. B. die Nutzung der Räume, der Maschinen und der Werkzeuge, erfolgt auf eigene Gefahr.

3.2. Die Nutzerin/der Nutzer ist für die Auswahl, Nutzung und die Eignung, sowie das Ergebnis der verwendeten Werkzeuge und Maschinen für seine Zwecke und Fähigkeiten ausschließlich selbst verantwortlich.

3.3. Schadensersatzansprüche gegen die Technische Universität Graz sind unabhängig von der Art einer Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit sie nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Instituts verschuldet wurden.

3.4. Die Technische Universität Graz haftet insbesondere nicht für Schäden, soweit diese durch schuldhafte Verstöße der Besucherinnen/der Besucher, der Nutzerinnen/der Nutzer oder der Mitglieder gegen diese Nutzungsbedingungen, die Hausordnung, durch Zuwiderhandlungen gegen die Anweisungen des Instituts oder seiner Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder durch unberechtigte oder unsachgemäße Benutzung des Labors für Innovation (insbesondere der Geräte, Maschinen, Werkzeuge u.ä.) entstanden sind.

3.5. Von allen Nutzerinnen/Nutzern wird beim Umgang mit den Geräten erhöhte Sorgfalt gefordert. Insbesondere Betriebsanleitungen der einzelnen Geräte sind vor Gebrauch sorgfältig zu beachten. Schäden, die durch Nicht-Beachtung entstehen, werden als mutwillig angesehen.

3.6. Für schuldhaft zugefügte Schäden, an den zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Werkzeugen und Maschinen, haften die Nutzerinnen/Nutzer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

3.7. Soweit die Haftung der Technischen Universität beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für deren gesetzliche Vertreter, Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und Erfüllungshilfen.

3.8. Aussagen und Erläuterungen in Werbematerialien, in Schulungsunterlagen oder auf der Website des Betreibers sind ausschließlich Beschreibungen und keine Beschaffenheitsangaben, Garantien oder Zusicherungen im Rechtssinne.

3.9. Für Sachen und die Lagerung von Gegenständen, die die Besucherin/der Besucher in die Räumlichkeiten des Labors für Innovation eingebracht hat, wird keine Haftung übernommen.

3.10. Eine Haftung vom Institut für die in den zur Verfügung gestellten Spinden gelagerten Sachen wird ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Instituts beruht.